Gesetzliche Grundlagen

Artenschutz ist keine Option, er ist Pflicht! Die Schweiz hat sich in vielen nationalen und internationalen Gesetzen und Abkommen dazu verpflichtet, die Arten der Schweiz zu schützen – so auch die Flechten.

Nationale Gesetze und Übereinkommen

Im Gesetz und der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz wird festgelegt, dass «dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten (Pilze werden zu den Pflanzen gezählt) durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen» entgegenzuwirken ist. In der Verordnung findet sich in Anhang 2 eine Liste mit den national geschützten Arten, zu denen auch 18 Flechtenarten und 4 Flechtengattungen gehören.

 

Verschiedene Verordnungen regeln den Schutz besonders gefährdeter Lebensräume und Landschaften, sowie deren typische Tier- und Pflanzenarten. Sie beinhalten die Bundesinventare der Biotope von nationaler Bedeutung:

 

Das Umweltschutzgesetz soll «Menschen, Tieren und Pflanzen ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen, sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens dauerhaft erhalten». Es wird darin beispielsweise festgelegt, dass für die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen möglichst frühzeitig eine Umweltverträglichkeitsprüfung einzuholen ist.

 

Im Landwirtschaftsgesetz verpflichtet sich der Bund unter anderem dazu, «dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen leistet».

 

Sonstige gesetzliche Grundlagen: