Artenschutz ist keine Option, er ist Pflicht! Die Schweiz hat sich in vielen nationalen und internationalen Gesetzen und Abkommen dazu verpflichtet, die Arten der Schweiz zu schützen – so auch die Flechten.
Nationale Gesetze und Übereinkommen
Im Gesetz und der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz wird festgelegt, dass «dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten (Pilze werden zu den Pflanzen gezählt) durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen» entgegenzuwirken ist. In der Verordnung findet sich in Anhang 2 eine Liste mit den national geschützten Arten, zu denen auch 18 Flechtenarten und 4 Flechtengattungen gehören.
- Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz 1966 (NHG, SR 451), Stand 1. Januar 2012, Abschnitt 3: Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt
- Verordnung über den Natur- und Heimatschutz 1991 (NHV, SR 451.1), Abschnitt 3: Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt
Verschiedene Verordnungen regeln den Schutz besonders gefährdeter Lebensräume und Landschaften, sowie deren typische Tier- und Pflanzenarten. Sie beinhalten die Bundesinventare der Biotope von nationaler Bedeutung:
- Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung 1992 (Auenverordnung; SR 451.31)
- Verordnung über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung 1991 (Hochmoorverordnung; SR 451.32)
- Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung 1994 (Flachmoorverordnung; SR 451.33)
- Verordnung über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung 1996 (Moorlandschaftsverordnung; SR 451.35)
- Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung 2010 (TwwV; SR 451.37)
Das Umweltschutzgesetz soll «Menschen, Tieren und Pflanzen ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen, sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens dauerhaft erhalten». Es wird darin beispielsweise festgelegt, dass für die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen möglichst frühzeitig eine Umweltverträglichkeitsprüfung einzuholen ist.
- Umweltschutzgesetz 1983 (USG; SR 814.01 )
Im Landwirtschaftsgesetz verpflichtet sich der Bund unter anderem dazu, «dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen leistet».
- Landwirtschaftsgesetz 1951, rev. 1998 (LwG; SR 910.1 )
Sonstige gesetzliche Grundlagen:
- Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft 1998 (DZV; SR 910.13)
- Verordnung über Sömmerungsbeiträge 2007 (SöBV; SR 910.133)
- Verordnung über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft 2001 (ÖQV; SR 910.14)